Außenposten 47 und die DSGVO.


Hallo zusammen,

 

wie den meisten von Euch allen bekannt ist gibt es seit dem :  25. Mai 2018


die neue Datenschutzverordnung zum Thema Fotografieren und Videoaufzeichnungen von Personen. Leider sind auch wir dazu angehalten Euch zu diese Gesetzesvorgaben zu informieren. Denn auch bei unseren Veranstaltungen werden Fotos/ Videoaufzeichnungen getätigt, die für unsere Homepage und soziale Medien genutzt werden zum Zweck der eigenen Werbung für  und ausschließlich dem Außenposten 47. Natürlich ist das ein ernstzunehmendes Thema da es sich hierbei nicht alleine nur um Datenschutzrechte handelt sondern nun auch um das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild greift.


Wir möchten darauf hinweisen um zukünftige Missverständnisse auszuräumen.


Folgendes ist zu Beachten:


- Fotos und Videos werden sowohl auf der Homepage als auch in den sozialen Medien für eigene Zwecke veröffentlicht und dienen nur der eigenen Werbung des Außenposten 47. Hierbei handelt es sich um Kurzberichte von vergangenen Veranstaltungen die im Rahmen des Außenposten 47 getätigt wurden.


- Es werden keine Personenbezogenen Daten weitergereicht oder in irgendeiner Form veröffentlicht. Dies bezieht sich vorallem auf Bilder und Videos zu dessen Namenserwähnungen von Personen deutlichen Bezug genommen werden kann. Auch das verlinken als solches in den sozialen Medien wird nicht getätigt, es sei denn der oder diejenige hat zuvor dazu eingewilligt.


- Jeder der zu unseren Veranstaltungen kommt, teilnimmt oder sich im öffentlichen Raum mit uns in irgendeiner Form ablichten/aufzeichnen lässt, willigt damit automatisch ein, dass er/sie auf Fotos oder Videos auf unseren Sozial Media Kanälen zum Zwecke der Eigenwerbung

abgebildet wird und verzichtet somit auf die durch die DSGVO geltenden Rechte!

Sollte er/sie damit NICHT einverstanden sein, raten wir gänzlich sich fern zu halten.

Wir wissen natürlich das dieses Thema bei vielen zu Missmut führt, aber Gesetz ist Gesetz und wir als Bürger dieses Landes haben diese zu befolgen. Wir hoffen auf Euer Verständnis für diese Aufklärung und freuen uns Euch trotz der Widrigkeiten bei unseren Veranstaltungen in Zukunft begrüßen zu dürfen.


Diese Erklärung und eine Abschrift der Gesetzesvorlage liegen selbstverständlich zur Einsicht bei unseren Veranstaltungen jederzeit zur Einsicht aus.

Das Wichtigste zum Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen in Kürze

    Abbildungen einer natürlichen Person gehören ebenfalls zu deren personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten. Deshalb gelten für deren automatisierte Nutzung, Verarbeitung und Speicherung die Bestimmungen der geltenden Datenschutzgesetze.
    Es ist im Allgemeinen gestattet, andere Personen auch ohne deren explizite Einwilligung abzubilden, sofern die Bilder allein für den privaten Gebrauch gedacht sind (Urlaubserinnerungen usf.) – und sofern der Abgebildete nicht eindeutig widerspricht.
    Die Verbreitung und öffentliche Schaustellung – auch in Sozialen Medien – ist hingegen regelmäßig nur zulässig, wenn die Abgebildeten hierin eingewilligt haben. Das Recht am eigenen Bild begründet diesen Schutz.
    Der Verstoß gegen den geltenden Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz können zudem hohe Bußgelder und ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Was umfasst das Recht am eigenen Bild?

Der Datenschutz soll personenbeziehbare und personenbezogene Daten vor Missbrauch und unbefugten Zugriffen schützen. Die meisten Menschen denken dabei zunächst an schriftliche Informationen und Telefondaten. Doch jeder natürlichen Person steht auch das Recht am eigenen Bild zu. Die auf Fotos und Videos abgebildeten Merkmale können nämlich ebenfalls den Personenbezug ermöglichen.

Immer weitere technologische Innovationen erleichtern zudem auch die Identifizierung von Personen allein anhand ihrer Bilder (Gesichtserkennung, Biometrie usf.). Videoüberwachung und das Online-Stellen von Privatbildern können so auch die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ermöglichen. Wer hat sich wann wo mit wem getroffen? Was hat dieser oder jener genau gemacht? Auch aus diesen Gründen müssen Sie stets den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen bedenken.

Das Recht am eigenen Bild ist ebenso wichtig wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Beide Grundrechte leiten sich aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab, das per Grundgesetz jedem Bürger der Bundesrepublik gewährt wird – und darüber hinaus auch jedem Bürger der Europäischen Union im Rahmen der EU-Grundrechte-Charta.

Kunsturheberrechtsgesetz


Ob Urlaubsbilder, Feiern oder Mitarbeiterfotos: Der Datenschutz muss in jedem Fall eingehalten werden!

Als personenbezogene Daten fallen damit auch Bilder aufgrund der Gewährung vom Persönlichkeitsrecht unter die besonderen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Somit gelten bei der automatisierten Verarbeitung dieselben Vorgaben wie für Telefonnummern, Adressen, Kontodaten usf. Aber ein weiterer Gesetzestext ist bei der Bilderstellung zusätzlich von großer Bedeutung: Wesentliche Grundsätze zum Datenschutz, der beim Fotografieren von Personen zu beachten ist, ergeben sich aus § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG).

Dieser Paragraph reguliert den Umgang mit Fotografien, auf denen andere Personen abgebildet sind. Die Erstellung solcher Fotos ist dabei grundsätzlich auch durch das BDSG nicht untersagt, wenn die Bilder allein für den privaten Gebrauch verwandt werden, die Betroffenen eingewilligt haben oder aber eine Rechtsvorschrift die Erhebung gestattet oder vorschreibt.

Problematisch für den Datenschutz ist das Fotografieren anderer Personen bei Ausflügen, Urlauben und Städtereisen also für Privatpersonen zunächst nicht. Wollen Sie die Erinnerungsbilder einfach nur in einem privaten Fotoalbum sammeln, dürfen auf diesen Bildern auch fremde Personen abgebildet werden.

Ein Verstoß gegen den Datenschutz kann jedoch dann vorliegen, wenn Sie diese Bilder verbreiten oder öffentlich auch für andere zugänglich machen. Das gilt zum Beispiel auch beim Veröffentlichen auf Facebook und anderen sozialen Netzwerken. § 22 KunstUrhG untersagt die Veröffentlichung und Verbreitung nämlich ausdrücklich, wenn die abgebildeten Personen – und zwar alle identifizier- und erkennbaren – hierin nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Sie verstießen in diesem Fall gegen das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten.

Grundsätze für den Datenschutz beim Fotografieren anderer Personen


Die Einwilligung gilt gemäß Datenschutz beim Fotografieren von Personen als erteilt, wenn die Person eine Entlohnung erhält.
Die Einwilligung gilt gemäß Datenschutz beim Fotografieren von Personen als erteilt, wenn der Betroffene eine Entlohnung erhält.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erstellung von Fotografien – im privaten und beruflichen Bereich – beachten sollten:

    Grundsätzlich dürfen Sie Fotos und Videos erstellen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind. Eine Ausnahme gilt hier, wenn diese dem Vorgang eindeutig widersprechen.
    Ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen, dürfen Fotos und Videos aber weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KunstUrhG).
    Erhielt die abgebildete Person eine Entlohnung dafür, dass sie abgebildet wird, kann die Einwilligung im Zweifel als erteilt angesehen werden (§ 22 Satz 2 KunstUrhG).
    Ist der Abgebildete verstorben, sind die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder in den ersten zehn Jahren nach dessen Tod nur gestattet, wenn dessen Angehörigen hierin einwilligen (§ 22 Satz 3 KunstUrhG). Hierunter fallen Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder und – wenn keiner der zuvorgenannten vorhanden ist – auch die Eltern des Abgebildeten.
    Keiner Einwilligung bedarf es bei der Verbreitung und Veröffentlich regelmäßig, wenn die Bilder zur Zeitgeschichte gehören, Personen auf den Bildern nur als Beiwerk erscheinen, Versammlungen, Aufzüge, Demonstrationen usf. abgebildet sind oder die Abbildungen einem höheren Interesse der Kunst dienen (§ 23 Absatz 1 KunstUrhG). Dies gilt jedoch ebenfalls nur, insofern die schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten bzw. dessen Angehörigen dadurch nicht verletzt werden.
    Als personenbezogene Daten dürfen auf Abbildung von natürlichen Personen nur automatisiert gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene einwilligt, ein Gesetz dies gestattet bzw. bestimmt oder diese Daten öffentlich zugänglich sind.

Die hier genannten Vorschriften gelten in beinahe allen Lebensbereichen, sodass etwa auch Mitarbeiterfotos dem Datenschutz im Unternehmen unterliegen. Sie dürfen mithin nicht ohne deren Einwilligung etwa auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.

Bei der Öffentlichkeitsfahndung oder gesetzlichen Observation durch Ermittlungsbehörden hingegen sind diese Vorgaben nur beschränkt gültig. Hier sind Rechtsvorschriften vorhanden, die die Veröffentlichung solcher Bilder unter engen Voraussetzungen gestattet.
Ein Verstoß gegen den Datenschutz bezüglich dem Fotografieren von anderen Personen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden (§ 33 Absatz 1 KunstUrhG).